Eigentümer der Sportanlage: Stadt Brandenburg an der Havel
Der Verein FC Stahl Brandenburg nimmt das Hausrecht aufgrund eines Nutzungsvertrages wahr.
1. Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Stätten und Anlagen des Stadion am Quenz (Platzanlagen 1, 2 und 3). Ausgenommen hiervon sind Räume, die nicht öffentlich zugänglich sind.
2. Grundsätze
Besucher erkennen mit dem Erwerb der Eintrittskarte die Regelungen der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung der Ordnung entsteht mit dem Zutritt zur Anlage.
3. Eingangskontrolle
Jeder Besucher ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach Aufforderung des Ordnungsdienstes, ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln, durchsuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Eintritt zur Platzanlage untersagt. Gleiches gilt für Personen, für die ein wirksames Stadionverbot besteht.
4. Verhalten auf der Platzanlage
Innerhalb der Platzanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Den Anordnungen aller bevollmächtigten Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.
5. Verbote
Innerhalb der Platzanlage / des Stadions ist das Mitführen von nachstehenden Gegenständen, Substanzen etc. verboten:
Des Weiteren wird untersagt:
6. Haftung
Das Betreten und Benutzen der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden wird nicht gehaftet. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Eigentümer der Anlage zu melden. Für fahrlässige und vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.
7. Zuwiderhandlungen
Personen, denen der Zutritt oder Aufenthalt wegen Verstößen nach den vorgenannten Festlegungen verweigert wird, verlieren ein evtl. bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes sowie aller sonstigen Schadenersatzansprüche. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einen sonstigen Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden. Bei Verstößen gegen die Stadionordnung kann ein Stadionverbot verhängt werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Die Rechte des Hausrechts bleiben unberührt.
VORSTAND